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NACHTRAG: Der u.a. Beitrag bezog sich auf eine hier eingestellte Aufforderung, sich an einem unerlaubten Strassenrennen zu beteiligen. Micha hat diesen Beitrag, aus gutem Grund, gelöscht. Der Nachtrag erfolgt zum besseren Verständnis des Textes. Gruß stratkon (08.06.2009)
Hallo, soweit zu diesem Thema. Gruß stratkon
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Audiatur et altera pars
Geändert von stratkon (08.06.2009 um 20:42 Uhr).
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